| Prof. Dr. med. habil. Günter Baust | Thomas Sitte |
| Facharzt für Anästhesiologie Spezielle Schmerztherapie Mitglied der Akademie für Ethik in der Medizin Ahornweg 4 06193 Petersberg |
Facharzt für Anästhesiologie Spezielle Schmerztherapie Schmerz und PalliativZentrum Fulda Robert-Kircher-Straße 15 36037 Fulda |
26.01.2005 |
Um mit diesen Formulierungen
bei Ärzten und Patienten nicht noch
weitere Verunsicherungen entstehen
zu lassen, haben wir die Absicht,
folgenden Brief an Frau Ministerin
Zypries zu senden. Wenn Sie hierin
auch Ihre Meinung weitgehend abgebildet
sehen, wäre es sicher sinnvoll,
wenn Sie mit Ihren Kollegen ebenfalls
unterschreiben und den Brief dann
an uns zurücksenden, wir werden
ihn weiterleiten. Sie können ihn
natürlich auch direkt nach Berlin
schicken, bitte dann aber eine Kopie
an uns (Adresse in Fulda)
Ab Ende Januar werden wir auf der
Homepage www.schmerzzentrumfulda.de
auch Informationen dazu ins Netz
stellen.
| Prof. Günter Baust | Thomas Sitte |
| Download: | |
| Tip: | Sie können sich auch mit einem rechten Mausklick auf die Links und 'Ziel speichern unter' die Datei auf ein beliebiges Verzeichnis Ihres PC's herunterladen. |
Antwortschreiben von Frau Ministerin Zypries, Bundesministerium der Justiz |
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| BRIGITTE ZYPRIES BUNDESMINISTERIN DERJUSTIZ |
MOHRENSTRASSE 37 10117 BERLIN TELEFON 018 88-580-9000 TELEFAX 018 88-580-9043 E-Mail: ministerin@bmj.bund.de |
| Thomas Sitte Robert-Kircher-Straße 15 36037 Fulda |
21. Februar 2005 |
Sehr geehrter herr Sitte, vielen Dank für ihr Schreiben vom 26. Januar 2005 mit den wertvollen Hinweisen auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Palliativmedizin. Im Hinblick auf § 216 des Strafgesetzbuches (StGB) sind wir uns offenbar einig: Auch ich habe nicht vor, diese Vorschrift zu ändern. Sie beziehen sich vermutlich auf die Vorschläge der Arbeitsgruppe Patientenautonomie, die ich zur Erarbeitung von Vorschlägen im Betreuungsrecht eingesetzt hatte. Diese Arbeitsgruppe aus externen Fachleuten verschiedener Disziplinen hatte auch eine Änderung des § 216 StGB angeregt, für die ich jedoch keine Notwendigkeit sehe. Insbesondere erlaubt es das geltende Recht, Patienten in der letzten Phase ihres Lebens schmerzstillende Mittel zu verabreichen, selbst wenn dies unbeabsichtigt eine Lebensverkürzung zur Folge hätte. Insofern bedarf es weder einer Klarstellung noch Ergänzung, zumal wie Sie ausführen -- eine adäquate Schmerztherapie nicht nur die Lebensqualität verbessert, sondern auch das Leben verlängert und nicht verkürzt. Deshalb sieht der Entwurf des Bundesjustizministeriums zum Betreuungsrecht auch ausdrücklich keine strafrechtlichen Regelungen vor. Darin fühle ich mich durch ihr Schreiben bestätigt. Mit gleich lautendem Schreiben habe ich mich an Herrn Professor Dr. Baust gewandt. Mit freundlichen Grüßen Brigitte Zypries |
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